1)
In den letzten Jahren ist in der Bevölkerung zunehmend der Wunsch gewachsen, auch für schlechte Zeiten oder gar für die Zeit des Lebensendes selbstvorsorgende Maßnahmen treffen zu wollen. Der nachfolgende kurze Text soll das Bewusstsein dafür erwecken, für den Fall eventueller zukünftiger Betreuungsfälle für Angehörige oder für sich selbst Regelungen treffen zu können.
Es gibt dabei individuelle Möglichkeiten.
Man kann mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person ausschließlich für bestimmte Tätigkeiten bevollmächtigen, z. B. für den Fall eines Krankenhausaufenthaltes.
Man kann eine Betreuungsverfügung ausstellen, der Betreute hat sodann die Funktion eines gesetzlichen Vertreters.
Schließlich gibt es die Patientenverfügung für den Fall, dass der unmittelbare Sterbeprozess eintritt.
2)
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat verschiedene Formulare zur Verfügung gestellt, mit denen die vorgenannten Regelungen getroffen werden können.
Im Anhang zu diesem Text findet sich ein Formular für eine Vorsorgevollmacht, hier für den Fall der Erledigung von Bankgeschäften. Es können selbstverständlich auch andere oder mehrere Bereiche eingesetzt werden. Auf jeden Fall sollten diejenigen Bereiche aufgezählt und definiert werden, in denen der Bevollmächtigte tätig werden soll. Dies ist sicherer als eine „Generalvollmacht“. Der Bevollmächtigte weiß genau, was er tun darf und was nicht und es wird dessen Haftungsrisiko verringert.
Auf jeden Fall sollte die Vollmacht vom Vollmachtgeber schriftlich aufgeschrieben und unterzeichnet werden.
3)
Ein Betreuer wird vom Amtsgericht bestellt für den Fall, dass man seine Angelegenheiten im Wesentlichen nicht mehr selbst besorgen kann, gleichgültig, ob man sich im Krankenhaus befindet oder nicht. Ein Betreuer muss vom Amtsgericht bestellt werden. In eine Betreuungsverfügung kann man diejenigen Personen des Vertrauens aufnehmen, die man gerne als Betreuer bestellt haben möchte. Das Gericht muss anderenfalls eine andere Person bestellen, die möglicherweise mit ihrem Leben nicht so vertraut ist. Das Gericht ist an ihrem Vorschlag gebunden, außer, es würden erhebliche Gründe dagegen sprechen.
Im Anhang findet sich auch das Formular einer Betreuungsverfügung.
4)
In einer Patientenverfügung wird die antizipierende Einwilligung oder Ablehnung konkreter medizinischer Maßnahmen für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit geregelt.
Der Gesetzgeber hat für dieses Thema nun eine gesetzliche Regelung geschaffen, nämlich § 1901 a BGB. Dessen Wortlaut lautet wie folgt:
§ 1901a BGB Patientenverfügung
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. ²Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. ³Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. ² Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. ³ Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. ²Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung dar nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Absatz 1 der vorgenannten Vorschrift stellt die Patientenverfügung als eine streng verbindliche Erklärung dar, an die sich auch die Ärzte halten müssen. Absatz 2 der Vorschrift ist dem Gegenüber nicht wertlos, sondern stellt ein wichtiges Indiz dar zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Sterbenden.
Ein Formular für eine Patientenverfügung findet sich ebenfalls im Anhang.
Es empfiehlt sich unbedingt, nicht nur allein dieses Formular auszufüllen. Die Ärzte, Betreuer und eventuell weitere Verwandte müssen sicher sein, dass hier tatsächlich der feste und bestimmte Wille des Sterbenden zum Ausdruck kommt. Es ist daher vorzuschlagen, zusätzlich noch das ebenfalls im Anhang beigefügte Formular über die Wertvorstellungen des Sterbenden auszufüllen. Weiterhin sollten vor Ausfüllen der Patientenverfügung entsprechende Gespräche mit dem Hausarzt oder dem Rechtsanwalt geführt werden, in denen diese anstehenden Probleme erörtert werden. Diese Personen sollten namentlich benannt werden, damit diese später möglicherweise als Zeugen die Willensbildung des Sterbenden bestätigen können.
5)
Diese Ausführungen können nur einen kurzen Abriss der gesamten Materie darstellen. Jeder Fall ist einzeln und individuell zu betrachten.
Wir empfehlen, dass Sie sich unbedingt mit uns in Verbindung setzen und wir die Dinge zumindest in einem kurzen Beratungsgespräch erörtern. Andernfalls ist eine Haftung unsererseits auf jeden Fall ausgeschlossen.