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Ehescheidung/ Unterhalt

Aktuelles

1) Ehescheidung

„Nur eine gescheiterte Ehe kann geschieden werden“ § 1565 BGB

An einer Scheidung war bei der Eheschließung noch nicht zu denken und wenn dann eine Ehe vor der Scheidung steht, ist für viele die endgültige Trennung kein einfacher Entschluss.

Vorgehensweise der Ehescheidung:
Ein Scheidungsantrag darf nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Derjenige Ehepartner, der sich scheiden lassen will, muss also einen Rechtsanwalt beauftragen, um beim Familiengericht einen Scheidungsantrag stellen zu können.
Der andere Ehegatte benötigt zwar nur für den Fall einen Anwalt, wenn er selbst Anträge an das Gericht stellen will, für die das Gesetz eine Vertretung durch einen Anwalt vorsieht, z.B. wenn vor Gericht ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen werden soll. Auf jeden Fall empfiehlt sich eine anwaltschaftliche Beratung.

Voraussetzung der Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist (s. o.) Das Gesetz geht davon aus, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehepartner ein Jahr getrennt voneinander leben, das heißt „getrennt von Tisch und Bett“. In der Regel zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus. Sie können allerdings auch getrennt z.B. in einem Haus wohnen, aber keine Dienstleistungen mehr füreinander erbringen. (z. B. nicht für den Ehegatten kochen, Wäsche waschen, usw.), 1565 BGB.

Folgende Dokumente werden bei einer Ehescheidung benötigt:

- Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienregister
- Notarvertrag/Ehevertrag (falls vorhanden)
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
- Passkopien






2) Unterhalt


Kindesunterhalt
Wenn es zu einer Trennung der Kindeseltern kommt, stellt sich die Frage, wer für die gemeinsamen Kinder Unterhalt zahlen muss. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder bleiben, leistet Naturalunterhalt, der andere Elternteil leistet Unterhalt durch Zahlung. Es ist gleichgültig, ob das gemeinsame Kind vor oder in der Ehe geboren wurde. Der Mindestunterhalt für Kinder wird in der Regel nach den Tabellen berechnet, z.B. der Düsseldorfer Tabelle.

Trennungsunterhalt
Ab dem Zeitpunkt der Trennung, kann ein Ehegatte Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangen. Der schlechter verdienende, bedürftige Ehegatte kann vom anderen Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen. Wichtig ist, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr vorhanden ist. Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Nachehelicher Unterhalt
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen nur in Ausnahmefällen, die im Gesetz aufgeführt sind, Unterhalt verlangen, z.B. wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. In der Regel ist nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich, 1569 BGB.


Der obige Text gibt nur eine grobe Zusammenfassung der rechtlichen Gegebenheiten wieder und begründet keine Haftung. Wichtig ist, im Falle einer evtl. Ehescheidung die o. g. Details ausführlich mit einem Rechtsanwalt besprechen zu können.


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